Am vergangenen Wochenende haben immerhin elf unverdrossene Vereinsmanager aus Köln (und Umgebung) in einem Schützenheim im rechtsrheinischen Porz das zweite Modul ihrer Ausbildung zur B-Lizenz Vereinsmanagement absolviert, gemeinsam angeboten Landessportbund Nordrhein-Westfalen und Stadtsportbund Köln. Volltreffer! – Dieses Mal ging es um spannende Rechtsfragen im Sportverein.
Das Vereinsleben unterliegt – zumal in Deutschland – einer Reihe von Gesetzen, begonnen beim Grundgesetz über Steuer- und Arbeitszeitgesetze über Jugend-, Daten-, Immissionsschutzgesetz bis hin zur Abgabenordnung und weiteren Bestimmungen. Ordnungen definieren Ausführungsbestimmungen von Gesetzen, in der Hierarchie der Bestimmungen für einen Verein steht das Grundgesetz zuoberst, gefolgt von den Gesetzen, weiter gefolgt von der Satzung und den Vereins-Ordnungen.
Insgesamt tangieren die EU-Gesetze auch die deutsche Gesetzgebung, künftig voraussichtlich insbesondere dort, wo es um die steuerliche Freistellung gemeinnütziger Vereine oder um den steuerfreien Bezug von bis zu 2.100 Euro jährlich für Übungsleiter geht. Doch wird sich die Bundesregierung vermutlich etwas einfallen lassen, Vereine auch weiterhin zu subventionieren, insbesondere wenn es sich um Satzungszwecke handelt, die die sportliche Förderung von Kindern, Senioren oder der Gesundheit einbeziehen.
Über die Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen, meist nicht gemeinnützigen) Vereinen wurden die dafür im BGB niedergeschriebenen Paragraphen §§ 21-79 untersucht, die im 1. Kapitel „Allgemeine Vorschriften“ (§§ 21-54) und im 2. „Eingetragene Vereine“ (§§ 55-78) behandeln. In diesem Zusammenhang wurden einige Formalismen verständlich, wie zum Beispiel die Anzahl mehrerer haftender Vorstände (ein einzelner würde bei Krankheit die Handlungsunfähigkeit eines Vereins bewirken, bei zweien wäre bei Krankheit des einen auch keine Mehrheitsfindung möglich). Der Deutsche Turnerbund empfiehlt in einer Uralt-Mustersatzung noch bis zu 23 Vorstände, sinnvoll sind dagegen 4 bis etwa 7.
Selbstverständlich sind im Gesetz auch alle Vorkehrungen zur Auflösung eines Vereines getroffen, etwa wenn Besondere Vertreter ein eigenes Budget verwalten, ohne es als Kostenstelle transparent abzurechnen (sehr „beliebt“ in Bezug auf eine Spielgemeinschaft, s. Foto unten). Der § 31 a wurde erst im November 2009 beschlossen, eigentlich zur weitgehenden Entlastung der Vorstände. Auf den Einwand, dass durch Einsetzen von Hartz IV-Empfängern das Vereinsrecht systematisch ausgehebelt werden könnte, kam letztlich nur eine Entlastung bei nicht grob fahrlässigen Fehlern in der Geschäftsführung heraus – sofern ein Vermögenshaftpflichtzusatz in der Versicherung besteht.
Für eine Änderung des Zwecks in der Satzung ist eine 100-prozentige Zustimmung aller Mitglieder nötig, ebenso für einen entsprechenden Beschluss bei Jahrshauptversammlungen, für die übrigens e-Voting laut Vereinsrecht noch nicht erlaubt ist. Eine Briefwahl an alle Mitglieder wäre allerdings möglich. Wichtig für Satzungen ist zum Beispiel die genaue Eintragung verschiedener Gebühren (deren Höhe die Ordnung bestimmt), sofern es um den möglichen Erhalt von Jugendförderungen geht ein eigener Passus für die Jugend (betreffend ihre Autonomie und ihre Versammlung – hierfür sind die Stimmrechte festzulegen, z.B. von 7 bis 27 Jahren) oder wenn es um Fördergelder hinsichtlich der NADA geht (nachgewiesenes Einhalten der Anti-Doping-Vorschriften).
Im Weiteren wurden unter anderem die Felder beschrieben, auf denen sich der geschäftsführende Vorstand in die Haftung bringen kann: etwa durch Insolvenzverschleppung, fehlerhafte Übungsleiter-Abrechnungen, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Lohnsteuerabgaben, heute auch immer häufiger auch Spendenverstöße, indem man Leistungen ohne Rechnung ausführt und das Geld als Spende deklariert, ohne es hin- und herfließen zu lassen, oder noch schlimmer, wobei es nicht einmal auf dem Konto vorhanden war.
Ein „Organisationsverschulden“ liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Vorstand seine Erfüllungsgehilfen nicht regelmäßig überwacht, nur dann kann er sich aus der Haftung „exkulpieren“. Gleichzeitig steigt in der heutigen Zeit die Bereitschaft einzelner Mitglieder aufzustehen und gegen den eigenen Vorstand zu klagen. Im Ernstfall hält sich das Finanzamt an den Vorstand mit dem größten Vermögen. Die Gefahren sehen viele Vereine nicht, da die meisten solcher Fälle durch niemanden publik gemacht werden.
In der Folge wurden zahlreiche (tatsächlich verhandelt) Rechtsfälle zur eigenen Bewertung vorgelegt, in Gruppenarbeit beurteilt und anschließend aufgelöst – hoch spannend! Schließlich wurde die möglichst regelgerechte Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie anschließend typische Satzungsfehler behandelt, wobei jeweils einige klassische Fallstricke oder Tretminen ausgemacht wurden. Zuletzt wurde auf Wunsch mehrerer Gruppenmitglieder der Datenschutz in Grundzügen durchgenommen.
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